Selbstverpflichtungserklärung der Initiative Transparente Zivilgesellschaft (ITZ)
Wir, lebensmut Landshut e.V. – Leben mit Krebs verpflichten uns, die nachstehend aufgeführten Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, indem wir sie mit dieser Erklärung leicht auffindbar auf unsere Website stellen.
Selbstverpflichtungserklärung der Initiative Transparente Zivilgesellschaft (ITZ)
Wir, lebensmut Landshut e.V. – Leben mit Krebs verpflichten uns, die nachstehend aufgeführten Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, indem wir sie mit dieser Erklärung leicht auffindbar auf unsere Website stellen.

1. Name, Sitz, Anschrift und Gründungsjahr unserer Organisation
lebensmut Landshut e.V. – Leben mit Krebs
c/o Klinikum Landshut
Medizinische Klinik III Robert-Koch-Straße 1
84034 Landshut
Angabe einer für die ITZ zuständigen Ansprechperson mit Name, Emailadresse und optional Telefonnummer:
Sandra Hintermaier
E-Mail: geschaeftsfuehrung@lebensmut-landshut.de
Telefon: + 49 871 – 974 655 13
Gründungsjahr:
2005 wurde die Initiative lebensmut in Landshut gegründet.
2019 wurde lebensmut Landshut e.V. – Leben mit Krebs gegründet.
2. Vollständige Satzung oder Gesellschaftervertrag sowie weitere wesentliche Dokumente, die Auskunft darüber geben, welche konkreten Ziele wir verfolgen und wie diese erreicht werden (z.B. Vision, Leitbild, Werte, Förderkriterien)
Flyer lebensmut Landshut e.V. Final 01.01.2024
Satzung lebensmut Landshut e.V. 04.10.2023
Verein „lebensmut Landshut e.V. – leben mit Krebs“
Satzung
(Beschluss der Gründungsversammlung am 23.10.2019)
Geändert am 4.10.2023
- 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „ lebensmut Landshut – leben mit Krebs“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namen „ lebensmut Landshut e.V. – leben mit Krebs“.
Er hat seinen Sitz in Landshut.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2: Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege außerhalb des Leistungsspektrums öffentlicher Kostenträger. Er arbeitet auf gemeinnütziger, überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er richtet sich aus nach dem Leitmotiv des Vereins, Hochleistungsmedizin und Menschlichkeit zu verbinden. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung von Mitteln für psychoonkologische Betreuung sowie für weitere direkte und indirekte Hilfe für Patientinnen und Patienten mit onkologischen oder hämatologischen Erkrankungen und deren Angehörigen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 3: Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder können für den Verein tätig sein.
Mitglieder erhalten bei Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung keine Beitragsanteile zurück und haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
- 4: Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
- 5: Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche Person, jede juristische Person, Handelsgesellschaft sowie jeder nicht rechtsfähige Verein werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme nach freiem Ermessen entscheidet. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod;
- durch Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand, die mit Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erfolgen muss;
- durch Ausschluss. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es insbesondere schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.
- 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder nehmen durch die Mitgliederversammlung an der Willensbildung des Vereins teil. Die Mitglieder sollen die Zwecke des Vereins nach besten Kräften fördern.
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Über die Jahresbeiträge für Einzelpersonen entscheidet die Mitgliederversammlung; für juristische Personen wird er vom Vorstand festgelegt. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf Antrag ganz oder teilweise Beitragsbefreiung erteilen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu zählt insbesondere
- Mitteilung von Anschriftenänderungen / Änderungen der E-Mail-Adresse,
- Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung, Studium, Rentner etc.),
- Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am SEPA-Lastschriftmandat.
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
- 7: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat.
- 8: Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr ist eine Ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie wird von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung stellt der Vorstand auf. Der Tag der Versammlung wird nicht in die Frist eingerechnet.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei Stimmen vertreten.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüferin/ des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags für Einzelpersonen
- Änderung der Satzung des Vereins
- Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung der Versammlung für die Dauer des Wahlganges und der vorherigen Diskussion der Leiterin/ dem Leiter eines Wahlausschusses übertragen werden.
Die Protokollführerin /der Protokollführer wird von der Versammlungsleitung bestimmt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die Leiterin /der Leiter der Versammlung und die Protokollführerin/der Protokollführer zu unterzeichnen haben. Das Protokoll hat folgende Feststellungen zu enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Namen der Versammlungsleitung und Protokollführung
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Beschlüsse mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis
- Art der Abstimmung
Bei Satzungsänderung muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleiterin / der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen soweit nicht vom Gesetz oder dieser Satzung eine höhere Mehrheit vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Wahlen gilt ein gleiches Verfahren.
Bei Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden und vertretenden Mitglieder erforderlich.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind rechtzeitig eingebracht, wenn sie mindestens drei Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sind.
In der Mitgliederversammlung wird eine Kassenprüferin/ ein Kassenprüfer auf vier Jahre durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Scheidet die Kassenprüferin/ der Kassenprüfer aus, so beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Kassenprüferin/ einen Kassenprüfer.
Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer unverzüglich dem Vorstand berichten.
- 9: Vorstand
Der Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
- der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister.
Die Vertretung erfolgt jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt auch nach seiner Amtszeit so lange weiter im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
Der Vorstand wird in getrennten Wahlgängen geheim gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
Jedes Mitglied des Vorstandes muss Mitglied des Vereins sein und ist ehrenamtlich tätig. Sein Amt endet mit Ausscheiden aus dem Verein.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Koordination, Budgetierung und Überwachung der vom Verein geförderten Aktivitäten
- Erstellung und Vorlage eines jährlichen Tätigkeits- und Finanzberichtes
- Bildung von Arbeitskreisen und Projektgruppen.
Der Vorstand beschließt in ausschließlicher Zuständigkeit über die Aufnahme von Mitgliedern.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder mittels elektronischer Datenübertragung einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Protokollierung der Beschlüsse gelten die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung entsprechend.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Abstimmung kann mittels Beschlussvorlage schriftlich erfolgen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- 10: Beirat
Der Vorstand bestellt für die Dauer von zwei Jahren den Beirat.
Dem Beirat gehören Personen an, die dem Anliegen des Vereins besonders verbunden sind.
Der Beirat soll aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern bestehen. Er berät und unterstützt den Vorstand und fördert die Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit, z. B. durch Schaffung von Kontakten und Werbung.
Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher. Zu den Aufgaben der Sprecherin/des Sprechers zählt die Leitung der Sitzungen des Beirats. Die Sprecherin/der Sprecher ist nicht stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand.
Der Beirat soll mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorstands zu einer Sitzung zusammentreten.
- 11: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Zur Annahme des gestellten Antrages ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechtes oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung, d.h. zwecks Verwendung für die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, zu verwenden hat.
Die Auflösung erfolgt durch den Vorstand.
- 12: Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Datenschutzgrund-verordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, die sonstigen Kontaktdaten (soweit vorhanden: Telefon, Telefax, E-Mail), sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Jeder Betroffene hat
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogenen Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
- 13: Inkrafttreten
Diese Satzung ist mit dem Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landshut in Kraft getreten.
Landshut, den 04.10.2023
3. Datum des jüngsten Bescheides vom Finanzamt über die Anerkennung als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft, sofern es sich um eine solche Körperschaft handelt
lebensmut Landshut e.V. – Leben mit Krebs ist ein eingetragener Verein, registriert im Vereinsregister des Amtsgerichts Landshut unter VR 201003.
Rechtliche Grundlage der Vereinsarbeit ist die Satzung in der Fassung vom 04.10.2023
Wir sind wegen Förderung öffentlichen Gesundheitspflege Gemeinützigkeit nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes Landshut, StNr. 132 109 700 66, vom 11.01.2023 für den letzten Veranlagungszeitraum 31.12.2025 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
4. Name und Funktion der wesentlichen Entscheidungsträger (z.B. Geschäftsführung, Vorstand und Aufsichtsorgane)
Priv.-Doz. Dr. Med. Christian Bogner
Vorsitzender, Chefarzt Med. III.
Barbara Kempf
Gründerin, 1. Stellv. Vorsitzende
Prof. Wilhelm Schönberger
2. Stellv. Vorsitzender
Prof. Christine Süß-Gebhard
Schatzmeisterin
Sandra Hintermaier
Geschäftsführerin
4. Name und Funktion der wesentlichen Entscheidungsträger (z.B. Geschäftsführung, Vorstand und Aufsichtsorgane)
Priv.-Doz. Dr. Med. Christian Bogner
Vorsitzender, Chefarzt Med. III.
Barbara Kempf
Gründerin, 1. Stellv. Vorsitzende
Prof. Wilhelm Schönberger
2. Stellv. Vorsitzender
Prof. Christine Süß-Gebhard
Schatzmeisterin
6. Personalstruktur: Anzahl der hauptberuflichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Honorarkräfte, geringfügig Beschäftigte, Freiwilligendienstleistende; Angaben zu ehrenamtlichen Mitarbeitern
lebensmut Landshut e.V. – Leben mit Krebs beschäftigt eine Hauptamtliche Mitarbeiterin auf Minijob Basis.
Es gibt 24 Ehrenamtliche Helfer die den Verein bei Veranstaltungen, Marketing, Kursangebot und im täglichen Alltagsgeschäft unterstützen.
9. Gesellschaftsrechtliche Verbundenheit mit Dritten, z.B. Mutter- oder Tochtergesellschaft, Förderverein, ausgegliederter Wirtschaftsbetrieb, Partnerorganisation
Unterseite verlinken Kooperationspartner
10. „Namen von juristischen Personen, deren jährliche Zuwendung (incl. Beiträge, Leistungsentgelte, Gebühren, Projektmittel, Spenden, etc.) mehr als zehn Prozent unserer gesamten Jahreseinnahmen ausmachen. Angaben zu entsprechenden Spenden von natürlichen Personen werden nach Zustimmung derselben veröffentlicht, in jedem Fall aber als „Großspenden von Privatpersonen“ gekennzeichnet.
Wir haben keine Personen die diese 10 Prozent überschreiten.
Lediglich 1x im Jahr haben wir gemeinsam mit dem Förderverein der Palliativ Medizin ein gemeinsames Benefizkonzert.
2024: Spendeneinnahmen 6689,50€
2023: Spendeneinahmen 6200,00€